Arbeitslosenv. Männer ab 56

Befreiung vom Arbeitslosenversicherungbeitrag auch für Männer ab Vollendung des 56. Lebensjahres

Dienstgeberinformation der Österreichischen Sozialversicherung

Der folgende (grau hinterlegte) Text zitiert eine Dienstgeberinformation der Österreichischen Sozialversicherung (NÖDIS, Nr. 3.2/März 2007):

Für vollversicherte männliche Arbeitnehmer, die das 56. Lebensjahr vollendet haben, brauchen Sie ab jetzt keinen Beitrag zur Arbeitslosenversicherung (AV-Beitrag) mehr zu entrichten! Dies gilt auch rückwirkend für Zeiträume ab 1.1.2004. Der AV-Beitrag wird auch in diesen Fällen nunmehr aus Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik getragen.

Ausschlaggebend hierfür ist eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2006 (Zahl: 2005/08/0057-7), der im verschiedenen Anfallsalter für den Wegfall des AV-Beitrages eine unzulässige Diskriminierung auf Grund des Geschlechts sieht (bisher waren Männer ja erst ab Vollendung des 58., Frauen dagegen bereits ab Vollendung des 56. Jahres vom AV-Beitrag befreit).

So erhalten Sie als Selbstabrechner die Beiträge zurück

Erstatten Sie für alle betroffenen Dienstnehmer (also auch für jene, die bereits ausgetreten sind) Änderungsmeldungen hinsichtlich der korrekten Beitragsgruppe (z.B. A2u für Arbeiter, D2u für Angestellte) mit dem auf die Vollendung des 56. Lebensjahres folgenden Monatsersten. Diese Meldungen gelten gleichzeitig formal als "Rückverrechnungsantrag“.

Für Ihre aktuellen Dienstnehmer

Führen Sie für sämtliche in Betracht kommenden Beitragszeiträume (2004 bis laufend) im Jahr 2007 eine (Differenz-)Rückverrechung des AV-Beitrages mittels Beitragsnachweisung durch. Auf Grund der unsererseits erforderlichen EDV-technischen Umstellungen bitten wir Sie, die Aufrollung frühestens mit 1.5.2007 vorzunehmen.

Als Verrechungsgruppen sind zu verwenden

N15g für Arbeiter / N25g für Angestellte Differenzverrechnung 6 % (je 3 % Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil)

N15m für Arbeiter / N25m für Angestellte Differenzverrechnung 3 % Bonus (= 3 % DN-Anteil)

Als Arbeitgeber sind Sie bei derartigen Rückverrechnungen verpflichtet, bei der nächsten Lohn- bzw. Gehaltsauszahlung dem Dienstnehmer seinen Anteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag zurückzuzahlen!

Bei Dienstnehmern, für die Altersteilzeitgeld bezogen wurde, können nur jene Teile des AV-Beitrages rückverrechnet werden, die nicht bereits vom Arbeitsmarktservice (AMS) ersetzt worden sind (vgl. § 27 Abs. 4 AlVG). Durch den Zuschuss des AMS wird ein Teil des AV-Beitrages bereits aus Mitteln der Arbeitsmarktpolitik getragen.

Für Ihre ehemaligen Dienstnehmer

Hier können Sie nur den Dienstgeberanteil mittels Beitragsnachweisung rückverrechnen. Sonst ist in diesen Fällen wie zuvor dargestellt vorzugehen.

Als Verrechungsgruppen sind zu verwenden:

N15n für Arbeiter/ N25n für Angestellte Differenzverrechnung 3 % (= 3 % DG-Anteil)

Für seinen Anteil muss der ehemalige Dienstnehmer selbst einen Antrag auf Rückerstattung beim zuständigen KV-Träger stellen (dies gilt auch für Bonus-Fälle).

Was ist vom Dienstgeber steuerlich zu beachten?

Bei Rückzahlung von AV-Beiträgen für das laufende Kalenderjahr ist bei aufrechtem Dienstverhältnis die Lohnsteuer für die abgelaufenen Lohnzahlungszeiträume des Jahres 2007 neu zu berechnen (Aufrollung).

Bei Rückzahlung für abgelaufene Kalenderjahre ist keine Aufrollung zulässig. Für die geleistete Rückzahlung (auch wenn diese mehrere Jahre betrifft) ist ein gesonderter Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) auszustellen. Erfolgt z.B. eine Rückzahlung für die Jahre 2004 bis 2006 im Mai 2007, ist für den insgesamt zurückgezahlten Betrag ein einheitlicher Lohnzettel gemäß § 69 Abs. 5 EStG 1988 (bei elektronischer Übermittlung Art des Lohnzettels = 5)auszustellen und bis 31.1.2008 an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist ein Siebentel der rückgezahlten Beiträge als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 auszuweisen. Ebenso ist vorzugehen, wenn eine Rückzahlung für das Jahr 2007 erfolgt, aber kein aufrechtes Dienstverhältnis mehr besteht

Der sozialversicherungsrechtliche Teil des Lohnzettels ist nicht auszufertigen!

Für die rückgezahlten Beträge fallen nicht an: Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer.

Nähere Informationen zur Ausstellung und Übermittlung des Lohnzettels erteilen bei Bedarf die LohnzettelberaterInnen der Finanzämter.

(Ende des Zitats von NÖDIS, Nr. 3.2/März 2007)

In StaffSupply

Aus obigen Ausführungen ergibt sich, dass nur Männer mit Geburtsdatum vor dem 1.1.1950 betroffen sein können. Geringfügig Beschäftigte sind nicht betroffen.
Eine Liste dieser Mitarbeiter mit den in Betracht kommenden Dienstverhältnissen und den erforderlichen Änderungsmeldungen liefert der Bericht MännerÜber56ArbeitslosenbeitragB