Unentschuldigtes Fernbleiben



Dass Mitarbeiter einfach unentschuldigt der Arbeit fern bleiben kommt besonders in der Arbeitskräfteüberlassung immer wieder vor.

Die am wenigsten Aufwand verursachende Art der Überbrückung derartiger Zeiten, wenn es nur um wenige Tage geht bei Fortbestand des Dienstverhältnisses, wäre die nachträgliche Vereinbarung von Zeitausgleich oder Urlaub. Dabei ist zu beachten, dass eine eigenmächtige Eingabe in der Zeiterfassung als als Urlaubsentgelt oder Zeitausgleich Verbrauch ohne schriftlicher Vereinbarung rechtlich nicht hält.

Die OÖ GKK beschreibt in ihrem Newsletter 1/2013, wie bei unentschuldigtem Fernbleiben aus Sicht der GKK vorzugehen ist:

Zitat: Ihre Dienstnehmerin/Ihr Dienstnehmer kommt unentschuldigt nicht zur Arbeit. Sie möchten sie/ihn abmelden. In unserem Newsletter dg-serviceline – Ausgabe September 2012 – haben wir darüber bereits berichtet. Wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass der bisherige Abmeldegrund „00“ in diesen Fällen nicht mehr gültig ist.
Beispiel: Ihre Mitarbeiterin bleibt am 8. Jänner 2013 unentschuldigt vom Dienst fern. Sie versuchen die Person zu erreichen, jedoch erfolglos. Sie möchten Ihre Mitarbeiterin nunmehr abmelden.
Wie gehen Sie vor? Übermitteln Sie innerhalb von 7 Tagen – in unserem Beispiel am 11. Jänner 2013 – eine Abmeldung mit Ende Entgeltanspruch (EdE) per 7.1.2013. Das Ende der Beschäftigung (EdB) ist Ihnen noch nicht bekannt. Als Abmeldegrund wählen Sie „29 – SV-Ende – Beschäftigung aufrecht“. Um den arbeitsrechtlichen Bestimmungen nachzukommen, versuchen Sie, Ihre Dienstnehmerin zu erreichen – jedoch erfolglos. Sie melden daher – in unserem Beispiel am 25. Jänner 2012 – auch das Ende der Beschäftigung (EdB) lt. den arbeitsrechtlichen Bestimmungen an die Gebietskrankenkasse. Beachten Sie: Übermitteln Sie in solchen Fällen unbedingt eine Abmeldekorrektur mit Ende Entgeltanspruch (EdE) 7.1.2013 (wie im Beispiel angeführt) und Ende der Beschäftigung (EdB) lt. den arbeitsrechtlichen Bestimmungen sowie die Änderung des Abmeldegrundes.
Generell gilt: Bei Abmeldungen, die z. B. lt. ELDA-Protokoll als übernommen aufscheinen und die bei der Gebietskrankenkasse verbucht wurden, dürfen Berichtigungen nur mit einer Korrekturmeldung durchgeführt werden. Ein Storno der ursprünglichen Abmeldung und die Übermittlung einer neuerlichen Abmeldung führt zu Sanktionen, da die neuerliche Abmeldung (wie im oben angeführten Beispiel) außerhalb der 7-tägigen gesetzlichen Meldefrist liegt.


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Austrittsgrund Säumnis

In den Hilfsdaten von StaffSupply können AnwenderInnen die Eigenschaften von Austrittsgründen einstellen und neue Austrittsgründe anlegen. Mehr dazu lesen Sie hier.

Bitte stellen Sie sicher, dass der Austrittsgrund Säumnis folgende Einstellungen hat:
GKK-Code: 29
Kein Hackerl vor Beendet Dienstverhältnis