
Schwangerschaft
Zuletzt aktualisiert am 05.06.2020
Im Zusammenhang mit Schwangerschaft, Geburt, Elternschaft gibt es eine Fülle von zu beachtenden Vorschriften! Bitte lesen Sie diese in der Fachliteratur nach. Empfehlenswert ist die Darstellung im Buch Personalverrechnung in der Praxis aus dem Linde Verlag.
Schutzfrist und Wochengeld
Dauer der Schutzfrist
Im Normalfall hat die Schwangere 8 Wochen vor dem vorausichtlichen Geburtstermin und 8 Wochen nach dem tatsächlichen Geburtstermin eine Schutzfrist. In dieser Zeit darf sie nicht beschäftigt werden. Früherer oder späterer Geburtstermin, Fehlgeburt, Frühgeburt, Kaiserschnitt, Mehrlingsgeburten, Freistellungszeugnis können Anfang, Dauer und Ende der Schutzfrist verändern!
In StaffSupply geben Sie die Schutzfrist ein in: Fenster
Mitarbeiter, Register DV ab 2019, im Datenblatt Dienstverhältnis, Änderungen.
In Spalte Eigenschaft wählen Sie dafür Wochengeld von Sozialversicherung.
Wochengeld
Während der Schutzfrist erhält die vollversicherte (werdende) Mutter keine Bezüge vom Dienstgeber, sondern Wochengeld vom Träger der Krankenversicherung.
Der Dienstgeber hat dafür eine Arbeits- und Entgeltbestätigung für Wochengeld mittels ELDA zu übermitteln.
Betriebliche Vorsorge während Schutzfrist
Der Dienstgeber hat während der Schutzfrist Betriebliche Vorsorge zu entrichten.
Die Bemessungsgrundlage ist ein fiktives Monatsentgelt in der Höhe des Mittels der letzten 3 Monate vor Beginn der Schutzfrist, inklusive aliquoter Sonderzahlungen.
Wenn das ganze Abrechnungsmonat nur Schutzfrist ist, dann verwenden Sie die Schaltfläche Abrechnung erstellen, nur Betriebliche Vorsorge.
Wenn nur ein Teil des Abrechnungsmonats in der Schutzfrist liegt, verwenden Sie die Zeitart Mitarbeitervorsorge Bemessungsgrundlage.
Ansprüche Urlaub und Sonderzahlungen
In der Zeit der Schutzfrist wächst der Urlaubsanspruch, als wüde die Dienstnehmerin arbeiten.
In der Zeit der Schutzfrist entsteht kein Anspruch auf Sonderzahlungen, weil die anteilige Sonderzahlung im Wochengeld enthalten ist.
Karenz nach dem Mutterschutzgesetzt
Dauer der Karenz nach MSchG
Mindestens zwei Monate und im Normalfall maximal bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes.
In StaffSupply geben Sie die Karenz ein in: Fenster
Mitarbeiter, Register DV ab 2019, im Datenblatt Dienstverhältnis, Änderungen.
In Spalte Eigenschaft wählen Sie dafür Karenz nach MSchG / VKG.
In Spalte Anfang geben Sie den ersten Tag der Karenz ein. Diese Eingabe erzeugt automatisch ein Versichertenmeldung Abmeldung am Tag vor
Anfang der Karenz.
Das Feld Ende bleibt zunächst leer.
Wenn das Ende der Karenz feststeht, befüllen des Feldes Ende mit dem letzten Tag der Karenz. Diese Eingabe erzeugt automatisch ein Versichertenmeldung Anmeldung am Tag nach Ende der Karenz.
Betriebliche Vorsorge während Karenz
Der Dienstgeber hat während der Karenz keine Betriebliche Vorsorge zu entrichten.
Ansprüche Urlaub und Sonderzahlungen
In der Zeit der Karenz entsteht kein Urlaubsanspruch.
In der Zeit der Schutzfrist entsteht kein Anspruch auf Sonderzahlungen.